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Die Kanzlei Dobler & Partner in Freiburg informiert zum Steuerrecht: Fahrtkosten für Fortbildungen besser steuerlich absetzbar

Arbeitnehmer, die sich beruflich weiterbilden und hierzu eine Bildungseinrichtung oder eine Universität häufig über einen längeren Zeitraum aufsuchen, können die Fahrtkosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Bisher war das nur in Form der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer möglich. Steuerlich wurde die Anfahrt zur Fortbildung damit der Anfahrt zur täglichen Arbeit gleichgestellt.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 09.02.2012 (Az.: VI R 44/10 und VI R 42/11) diese Regelung verändert: Fahrtkosten können künftig auch in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass entweder sämtliche Belege gesammelt werden müssen, um die Kosten pro gefahrenen Kilometer zu ermitteln – oder es wird die Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Steuerlich werden die Fahrtkosten zur Fortbildung damit den Fahrtkosten bei Dienstreisen gleichgestellt.
Im Steuerrecht verankert ist allerdings, dass die Fahrtkosten nur dann geltend gemacht werden können, wenn tatsächlich eigene Kosten angefallen sind. Wenn also jemand z.B. im Auto eines Kollegen mitfährt, ist die Geltendmachung bei der Einkommensteuererklärung nicht möglich.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen erfahrene Steuerberater zu allen Fragen des Steuerrechts gerne zur Verfügung.

Ihr Steuerberater in Freiburg informiert: Neue Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Für den steuerfreien Warenexport ins (EU-)Ausland gelten seit Jahresbeginn 2012 neue Vorschriften: Der Käufer muss bei Erhalt der Ware im EU-Ausland eine so genannte Gelangensbestätigung ausfüllen die belegt, wann und wo genau die Ware in Empfang genommen wurde. Spätestens ab dem 1. Juli 2012 besteht die Pflicht, innergemeinschaftliche Lieferungen mit einem Rechnungsdoppel und einer solchen Gelangensbestätigung zu dokumentieren. Diese darf nicht vom Spediteur, sondern sie muss vom Abnehmer unterschrieben werden. Der Spediteur ist auch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Bestätigung dem inländischen Lieferanten zu übergeben oder diese aufzubewahren. Da das Formular in den anderen EU-Ländern noch nicht hinlänglich bekannt ist, sollte der Kunde im EU-Ausland über dessen Inhalt genau aufgeklärt werden – ansonsten läuft der Lieferant Gefahr, dass er keine Unterschrift vom Empfänger bekommt. Kritiker dieses neuen Verfahrens, z.B. die Industrie- und Handelskammern, sehen den Handel innerhalb der EU durch die Neuregelung erheblich erschwert und fordern – wie bisher – die Zulassung z.B. der Spediteurbescheinigung für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung.

Wir, Ihre Steuerberater in Freiburg, beraten und informieren Sie gerne und umfassend über die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UstDV) und über die Änderungen der geltenden Rechtslage.

Sie finden hier das Formular der Gelangensbestätigung als PDF-Download.

Weitergehende Informationen zur Gelangensbestätigung und den damit in Zusammenhang stehenden Problemfeldern finden Sie bitte in dieser Übersicht.

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